Errichtung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge
E-Auto => Ladeeinrichtung
Der Elektro Fahrzeug Markt wächst stetig. Inzwischen gibt es von einigen Herstellern verschiedene Fahrzeuge. Hier das passende Herrauszufinden kann sich doch als schwierig herausstellen.
Aber gemeinsam haben sie alle, das eine Ladeeinrichtung benötigt wird.
Und es wird sogar vom Staat gefördert! Wallbox Förderung KFW 440 beachten.
Installation durch Elektrofachkraft
Elektroinstallateure und Anlagenbetreiber beschäftigen sich hauptsächlich mit den sogenannten klassischen Themen der Elektroinstallation. Die Installation von Ladesystemen stellt Elektroinstallateure vor neue Herausforderungen. Zudem sind die Planungs- und Prüfgrundlagen oft für Errichter und Betreiber unklar; dies beginnt bei den Genehmigungsverfahren, der Errichtung der Stromkreise, der Ausstattung der Schutzeinrichtungen bis hin zur Inbetriebnahme Prüfung mit den erforderlichen Dokumentationen. Weitere Fragen stellen sich beim Betrieb mit den dazugehörigen Betreiberpflichten von öffentlichen und oder gewerblich betriebenen Ladesäulen.
Ladesäulen beziehungsweise Ladestellen für Elektrofahrzeuge sind sowohl im öffentlichen, im gewerblichen und im privaten Bereich zusammen mit der elektrischen Anlage nach §49 EnWG so zu errichten dass von ihnen für Menschen keine Gefährdung ausgeht. Werden bestehende elektrische Anlagen um Stromkreise für das Laden von elektrischen Fahrzeugen erweitert so können weitere Anpassungen nötig werden damit die Sicherheit bei der Nutzungsänderung und dem erhöhten Leistungsbedarf gewährleistet ist.
Ladepunkte fallen bei der Errichtung und Integration in den Anwendungsbereich der Reihe DIN VDE 0100. Fest angeschlossene Ladesäulen oder Steckdosen für das Laden von E-Fahrzeugen fallen in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0100-722: Errichten von Niederspannungsanlagen.
Netzbetreiber und Anmeldepflicht
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor der ersten Inbetriebnahme mitzuteilen. Die Niederspannungsanschlussverordnung fordert eine Zustimmung des Netzbetreibers ab einer Summen Bemessungsleistung von 12kVA je Kundenanlage. Die Zustimmung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen.
Hierfür ist das Datenblatt für "Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge" B3 nach VDE-AR-N 4100 vom Anlagenbetreiber oder seinem Beauftragten auszufüllen.
Anforderung / Anmeldepflicht / Zustimmungspflicht
NAV §19 (2) 2 / grundsätzlich / ab 12kVA
VDE-ARN 4100 / ab 3,6kVA / ab 12kVA